Satzung der Aktionsgemeinschaft Artenschutz (AGA) e. V.
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen AKTIONSGEMEINSCHAFT ARTENSCHUTZ (AGA) e. V.
2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Nr 201157 eingetragen.
3) Der Verein hat seinen Sitz in 70825 Korntal-Münchingen.
§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist der Schutz und die Bewahrung insbesondere wildlebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume. Die Mitglieder verpflichten sich, den Schutz und den Erhalt der Natur zu fördern, das Umweltbewußtsein zu stärken und die Zerstörung der Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen zu verhindern.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Soweit eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, haben diese dem Vereinszweck zu dienen, müssen aber von untergeordneter Bedeutung sein. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich und nur unmittelbar für die Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten.
§ 3 Mitglieder – aktive- und Fördermitglieder
1) Viele Menschen fühlen sich der Natur- und Umweltschutzbewegung verbunden und unterstützen sie je nach ihren persönlichen oder beruflichen Möglichkeiten in unterschiedlicher Weise.
2) Es gibt deshalb zwei verschiedene Gruppen von Mitgliedern:
a - zum einen diejenigen Mitglieder, die bereit sind, sich aktiv an der Arbeit der
AKTIONSGEMEINSCHAFT ARTENSCHUTZ (AGA) e.V. zu beteiligen ( sogenannte „aktive Mitglieder“ )
b - zum anderen diejenigen Mitglieder, die den Verein vor allem durch Verbreitung des Umweltschutzgedankens unterstützen und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten wollen ( sogenannte „Fördermitglieder“ )
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
1) Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er sich aktiv für die Ziele der AKTIONSGEMEINSCHAFT ARTENSCHUTZ (AGA) e.V. und deren Verwirklichung nach Maßgabe der getroffenen Richtlinien einsetzt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2) Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, sich zu seiner
Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen zu bekennen, die Ziele der AKTIONSGEMEINSCHAFT ARTENSCHUTZ (AGA) e.V. zu fördern und den Verein mit dem nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung festgelegten Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsführung.
§ 5 Mitgliedschaftsrechte
1) Die aktiven Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist.
2) Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten:
Die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Geschäftsführung hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden. Die Fördermitglieder erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Kampagnen, die Vereinsentwicklung und über Mitgliederversammlungen.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Beitrag der aktiven wie der Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen festgesetzt.
§ 7 Austritt von Mitgliedern / Beendigung der Fördermitgliedschaft
1) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Geschäftsleitung aus dem Verein austreten. Ein aktives Mitglied kann in derselben Weise statt des Austritts den Status eines Fördermitglieds wählen.
2) Ein Fördermitglied scheidet aus dem Verein ferner dann aus, wenn es seine finanzielle Förderung gegenüber dem Verein einstellt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Fördermitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt. Eine Abmahnung ist insoweit nicht erforderlich.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein aktives Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht mehr zur Gewaltfreiheit und/oder Überparteilichkeit bekennt oder eine weitere der Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit
abgegebenen Stimmen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a - Die Mitgliederversammlung, bestehend aus den aktiven Mitgliedern ( § 10 )
b - der Vorstand ( § 11 )
c - die Geschäftsführung ( § 12 )
§ 10 Mitgliederversammlungen
1) Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel (1/5) der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand oder der Geschäftsführung die Einberufung verlangt.
2) Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden,
Beschlussfassungen sind auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig, wenn sämtliche Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Dabei ist die von ihm festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen ( Datum des Poststempels ).
4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, auf das sich der Vorstand einigt.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ , zur Änderung des Vereinszweckes, sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch sogar eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom jeweils durch die Versammlung gewählten Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 2, höchstens 7 Mitgliedern. Der Vorstand berät, kontrolliert und beschließt die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und entlastet den Geschäftsführer; er kann der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall Weisung erteilen. Ihm obliegen ferner die in der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen oder schriftlich.
3) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Endet die Amtstätigkeit eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf dieser Frist, so sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder berechtigt, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Vorstand um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu ergänzen.
§ 12 Geschäftsführung
1) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes von der Geschäftsführung getätigt. Die Geschäftsführung besteht aus einer Personen, die gleichfalls Mitglied des Gesamtvorstandes ist (§ 9).
Sie wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Bestellung und Abberufung erfolgen unabhängig von Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses mit dem Verein.
2) Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
§ 13 Vertretung des Vereins
Die Mitglieder des Vorstandes ( § 11 ) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das Vereinsvermögen einem als gemeinnützig anerkannten Verein zu übereignen, der es zur Förderung des Tier-, Arten-, Natur- und Umweltschutzes zu verwenden hat.
Korntal-Münchingen, Oktober 2014
Aktionsgemeinschaft Artenschutz (AGA) e.V.
Rathausgasse 5
70825 Korntal-Münchingen
Tel. 07150-922210 Fax:07150-922211
e-mail: info(at)aga-artenschutz.de
www.aga-artenschutz.de
Download
Unsere Satzung können Sie gerne unter folgendem Link downloaden:
Die Satzung der Aktionsgemeinschaft Artenschutz (AGA) e.V. (PDF)